E I N K A U F S B E D I N G U N G E N

1. GELTUNGSBEREICH

Die vorliegenden Einkaufsbedingungen der Dipl. Ing. Anton Hofstätter Gesellschaft m.b.H gelten für alle Bestellungen, soweit die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbaren. Mit der Annahme unserer Bestellungen anerkennt der Auftragnehmer unsere Einkaufsbedingungen; soweit darin Bestimmungen fehlen, gilt das Gesetz. Abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers sind nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

2. BESTELLUNG

Verträge kommen ungeachtet von erstellten Angeboten stets mit dem Inhalt unserer schriftlichen Bestellungen zustande, Lieferbedingungen des Auftragnehmers sind für uns nicht verbindlich. Mündliche, fernmündliche Bestellungen, Materialanforderungen, die per E-Mail geschickt werden, Online-Bestellungen bis zu einem Bestellwert von je EUR 2.000,-- sind sofort verbindlich. Bestellungen über einem Bestellwert von EUR 2.000,-- sowie Ergänzungen, Abänderungen bzw. Abweichungen jedweder Art werden für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Als Bestelltag bei Bestellungen bis zum einem Bestellwert von EUR 2.000,-- gilt das Datum unserer Bestellung, im Falle einer vorausgegangenen mündlichen, fernmündlichen oder fernschriftlichen Bestellung gilt das Datum dieser Vorausinformation.

3. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

3.1. Die Bedingungen der Bestellung sind Grundlage des Vertrages und aller Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer geschlossen wurden. Werden dennoch Auftragsbestätigungen übersandt, welche von der Bestellung abweichen, so gelten diese nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. In allen anderen Fällen bleiben ausschließlich unsere Bestellbedingungen als Vertragsgrundlage aufrecht. Auftragsbestätigungen, die von unserer Bestellung abweichen, werden von uns nicht anerkannt, auch wenn diesen von uns nicht schriftlich widersprochen wurde. 3.2 Sollte der Auftragnehmer unserer Bestellung nicht schriftlich innerhalb einer 14-tätigen Frist widersprechen, gilt der Auftrag als angenommen.

4. LIEFERFRIST

4.1 Die Liefer- und Leistungsfrist wird in der jeweiligen Bestellung geregelt bzw. festgesetzt und beginnt grundsätzlich mit dem Bestelltag zu laufen. Wird keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten; dies gilt auch im Falle von Bestellungen als PDF-Dokument. 4.2 Bei drohendem Liefer- und Leistungsverzug sind wir unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer des Verzuges unverzüglich schriftlich zu verständigen. Eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin ist nur mit unserer Zustimmung gestattet. Aus einer solchen Lieferung oder Leistung darf uns jedenfalls kein Nachteil erwachsen; insbesondere beginnt die Zahlungsfrist nicht vor dem vereinbarten Termin zu laufen. Baustellenablaufbedingte Änderungen des Leistungsbeginnes berechtigen den Auftragnehmer nicht zu Preisänderungen.

5. LIEFERUNG, VERSAND, ÜBERNAHME UND VERSICHERUNG

5.1 Die Lieferung (Leistung) und der Versand erfolgen stets frei von Spesen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an den von uns bestimmten Erfüllungsort. Nachnahmesendungen werden von uns nicht angenommen. Der Sendung ist für jede Bestellnummer ein gesonderter Lieferschein beizuschließen. 5.2 Die gelieferten Waren sind unseren befugten Dienstnehmern an der Lieferanschrift zu übergeben. Die Übergabe der Waren erfolgt quantitativ bei deren Eintreffen an der Lieferanschrift, qualitativ hingegen erst mit der Verarbeitung bzw. Verwendung. 5.3 Der Auftragnehmer hat Lieferungen auf seine Kosten ordnungsgemäß gegen Schäden aller Art versichern zu lassen. 5.4 Bei Lieferung technischer Anlagen und Geräte ist unser Bedienungspersonal bzw. der Anlagenbetreiber kostenlos und falls notwendig auch mehrmals einzuschulen. Vor Lieferung von technischen Anlagen und Geräten, die von dritter Seite zu montieren sind, sind sämtliche erforderlichen Unterlagen z.B Bauangaben, Elektroangaben, Gesamtdokumentation, etc. (einschließlich aller Anschlüsse, einer allfälligen Sockelausbildung u. ä.) längstens binnen 14 Tagen nach Auftragserhalt zu übermitteln. 5.5 Bei Lieferung aus dem Ausland sind die Beschriftungen in deutscher Sprache anzubringen; die Bedienungsvorschriften und –anleitungen sind in deutscher Sprache auszufertigen. 5.6 Bei Leistungen gilt eine förmliche Übernahme in allen Fällen als vereinbart. Die Übernahme kann abgelehnt werden, wenn die Leistung Mängel aufweist. Die Garantiefrist beginnt frühestens ab vorbehaltloser Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. 5.7 Der Auftragnehmer hat sich gegen die mit der Ausführung der Leistungen verbundenen Risken durch Versicherungen ausreichend abzudecken.

6. VERPACKUNG, PROBLEMSTOFFE

6.1 Der Auftragnehmer hat Verpackungsmaterial, Transportbehelfe udgl. sowie ferner alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als „Sondermüll“ zu beurteilende Rückstände stets auf seine Gefahr und Kosten zur Entsorgung zurückzunehmen. 6.2 Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf seine Gefahr und Kosten vorzunehmen.

7. VERZUG, RÜCKTRITT, VERTRAGSSTRAFE

7.1 Der vorgeschriebene Liefertermin - Eintreffen am Bestimmungsort - ist pünktlich einzuhalten. 7.2 Bei Verzug mit der Lieferung (Leistung) oder bei vertragswidriger Lieferung (Leistung) sind wir – unbeschadet aller weiter zu verrechnender Ansprüche – berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die Regelung über die Vertragsstrafe (Pönale) erfolgt in der Bestellung. Die Einforderung einer solchen Vertragsstrafe bzw. eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt uns ungeachtet der Höhe des Auftragswertes selbst dann vorbehalten, wenn wir die verspätete Lieferung oder Leistung annehmen. 7.3 Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn dem Auftragnehmer kein Verschulden zur Last fällt.

8. GEFAHRENÜBERGANG

Die Gefahr geht stets erst dann auf uns über, wenn der Auftragnehmer die Lieferung (Leistung) unseren befugten Dienstnehmern übergeben hat, diese die Lieferung (Leistung) am Ort der Lieferanschrift mit Lieferschein übernommen haben und der Auftragnehmer auch alle Nebenverpflichtungen, wie die Beistellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen udgl. einwandfrei erfüllt hat. Die Übernahme durch Unterfertigung eines Lieferscheines bezieht sich ausschließlich auf eine Prüfung nach Quantitätsmerkmalen und offenkundigen Transportschäden, nicht jedoch nach qualitativen Merkmalen.

9. GEWÄHRLEISTUNG

9.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen/Lieferungen eine mangelfreie, vorschriftsmäßige Beschaffenheit und Ausführung haben. Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers haben den in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Normen, z.B. zum Schutz der Arbeitnehmer und auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik, aber auch den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik zu entsprechen. Auch sind die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und über den Sondermüll sowie besondere Lagerungs- und Betriebsvorschriften zu beachten; insoweit ist uns der Auftragnehmer auch zur Sorgfalt und Aufklärung verpflichtet. 9.2 Die Gewährleistungsfrist wird grundsätzlich in der Bestellung festgelegt, wobei der Auftragnehmer für die gesamte Dauer der Gewährleistungsfrist die Beweislast dafür trägt, dass der Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Übernahme nicht mangelhaft war. 9.3 Der Auftragnehmer hat für seine Leistungen und Lieferungen laut Bestellung Gewähr zu leisten. Wenn die Bestellung nichts anderes regelt, gilt eine fünfjährige Gewährleistungsfrist ab Übernahme des gesamten Objektes durch den Bauherrn als vereinbart. 9.4 Nach Beseitigung beanstandeter Mängel beginnt die Gewährleistungsfrist für den ausgetauschten Liefer- bzw. Leistungsgegen-stand von neuem zu laufen. Sollte eine Nachfristsetzung erforderlich sein, so gilt eine Nachfrist gemäß Ö-Norm B2110 in der im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung als angemessen. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der verspätet erhobenen Mängelrüge; Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf die Mängelrüge. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Ersatz- und Verschleißteile für den Liefergegenstand bis zu 10 Jahre nach Lieferung zu marktüblichen Preisen und Lieferzeiten zu liefern. Der Auftragnehmer erklärt durch Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem Gegenstand der Lieferung keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, haften. Er übernimmt die Verpflichtung, falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht werden, uns schad- und klaglos zu halten und uns jeden daraus erwachsenden Schaden voll zu vergüten.

10. SCHADENERSATZ – PRODUKTHAFTUNG

10.1 Schadenersatz- und Regressansprüche einschließlich aller Ansprüche nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung stehen uns in jedem Fall ungeschmälert zu; Haftungsausschlüsse bzw. die Verpflichtung zur Überbindung von Haftungsausschlüssen an Abnehmer sind nicht vereinbart. 10.2 Für den Fall, dass die gelieferte Ware Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes aufweist und wir deshalb in Anspruch genommen werden, hält uns der Auftragnehmer zur Gänze schad- und klaglos. 10.3 Der Auftragnehmer ist uns zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen, zur genauen Produktbeobachtung und ferner im Bedarfsfall verpflichtet, fehlerhafte Waren auf seine Kosten rückzurufen, unverzüglich die Herstellungsunterlagen auszufolgen und jede erdenkliche Hilfe zu leisten sowie binnen 14 Tagen den Erzeuger bzw. Importeur zu nennen.

11. RECHNUNGSLEGUNG

11.1 Rechnungen sind in guter, maschinell lesbarer Qualität ausnahmslos an die Fa. Dipl. Ing. Anton Hofstätter Gesellschaft m.b.H., Werschweg 8, 8054 Seiersberg, zu senden, andernfalls ist keine termingerechte Bezahlung garantiert. Für Rechnungen, die als PDF-Dokument, welche digital an die e-mail-Adresse rechnung@heiz-hofstaetter.at übermittelt werden können, beginnt das Zahlungsziel erst dann zu laufen, wenn die Rechnung bei uns gelesen wird, was durch Lesebestätigung vom Auftragnehmer nachvollzogen werden kann. Auf Lieferscheinen und Fakturen sind je Position unsere Bestellnummer, Auftragsnummer sowie unsere Bestellpositionsnummer unbedingt anzuführen. 11.2 Wir behalten uns vor, Rechnungen, die unseren Vorschreibungen nicht entsprechen, zurückzusenden. In diesem Fall gelten solche Rechnungen bis zur Vorlage der richtiggestellten Rechnung als nicht gelegt.

12. PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG

12.1 Alle Preise werden, wenn nicht anders vereinbart, als Fixpreise festgelegt. Die Preise gelten nach Maßgabe der Incoterms 2020 (DDP; geliefert, Zoll u. Steuer bezahlt). Die Zahlungsfristen sind vom Tag des Zugangs der entsprechenden Rechnung, an zu berechnen. 12.2 Skonto und Skontofristen werden in den Rahmenvereinbarungen bzw. Bestellungen festgelegt. Soweit nichts anderes vereinbart, sind ordnungsgemäße Rechnungen 30 Tage nach Rechnungslegung abzüglich 3 % Skonto oder 90 Tage netto nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. 12.3 Bei Teilrechnungen sind wir zum Abzug des Skontos auch dann berechtigt, wenn dessen Voraussetzungen auf andere Teilrechnungen derselben Bestellung nicht eintreffen. Soferne in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, einen Deckungsrücklass von 10 % der Rechnungssumme einzubehalten, der erst nach mängelfreier Abnahme freizugeben ist. Ferner sind wir berechtigt, einen Haftrücklass von 5 % der Rechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist einzubehalten. 12.4 Der Auftragnehmer stimmt ausdrücklich zu, dass wir dessen Forderungen mit eigenen Forderungen aufrechnen können. Nach vorbehaltloser Annahme des Schlussrechnungsbetrages durch den Auftragnehmer, hat dieser keinen weiteren Nachforderungsanspruch gegen uns. 12.5 Der Auftragnehmer stimmt zu, dass der Deckungs- bzw. Haftrücklass für unsere sämtlichen Forderungen, auch solche, die von anderen Bauvorhaben stammen, aufrechnungsweise herangezogen werden kann. Die Möglichkeit zur uneingeschränkten Aufrechnung besteht auch im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

13. VERTRAGSÜBERNAHME, ABTRETUNG

13.1 Die Bestellung darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder zur Gänze noch teilweise an andere Unternehmer zur Ausführung weitergegeben werden. 13.2 Der Auftragnehmer kann seine Forderungen gegen uns nur nach unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.

14. ZEICHNUNGEN, WERKZEUGE UND MODELLE

Die von uns zur Ausführung des Auftrages überlassenen bzw. von uns finanzierten Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge, Behelfe, Muster, Modelle udgl. bleiben bzw. werden unser Eigentum, dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke eingesetzt und nicht für Werbezwecke verwendet werden. Sie sind bei Lieferung (Leistung) bzw. bei Widerruf der Bestellung (Vertragsrücktritt) sofort zurückzustellen.

15. RÜCKTRITTSRECHT, HÖHERE GEWALT

Treten nach Abgabe der Bestellung oder Eingang der Auftragsbestätigung unserem Einfluss nicht unterliegende Ereignisse (Betriebsstörungen, Betriebsstillstände, etc.) ein oder kommt es zu Ereignissen höherer Gewalt (Pandemien, Streik, etc.), sind wir jederzeit berechtigt, von Aufträgen zurückzutreten oder Bestellungen zu widerrufen.

16. ALLGEMEINES

16.1 Die Nichtigkeit einer Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen lässt alle übrigen Bestimmungen aufrecht. Die nichtige Bestimmung ist durch eine wirtschaftlich gleichwertige oder ähnliche, aber zulässige, Bestimmung zu ersetzen. 16.2 Erfüllungsort ist die von uns angegebene Lieferanschrift bzw. der Ort, an dem Leistung zu erbringen ist. Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden. 16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Graz; wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem Gericht einzubringen, das nach den für den Staat, in dem der Auftragnehmer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hiefür sachlich und örtlich zuständig ist.

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